Statuten des Bündnervereins Bern
(gegründet am 11.Januar 1870)
Artikel 1
Der Bündnerverein Bern ist ein Verein im Sinne von Artikel 6Off. des Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Verein bezweckt:
1. Die Förderung der Bestrebungen zur Erhaltung der bündnerischen Eigenart in Kultur, Sprache und Landschaft.
2. Die Förderung der kulturellen und wirtschaftlichen Interessen des Kantons Graubünden sowie Förderung der Wohlfahrt seiner
Bevölkerung.
3. Die Unterstützung bündnerischer Hilfswerke und hilfsbedürftiger Landsleute durch Beiträge oder besondere Sammlungen.
4. Die Aussprache über allgemeine bündnerische Probleme.
5. Die pflege der Kontakte und der Geselligkeit.
Artikel 3
1. Als Mitglieder werden Bündnerinnen und Bündner und andere Personen aufgenommen, die sich mit Graubünden verbunden fühlen.
2. Personen, die sich um den Verein oder um Graubünden verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt w:erden. Diese besitzen die
gleichen Rechte wie die andern Mitglieder, sind jedoch von der Pflicht zur Leistung von Beiträgen befreit.
3. Nach 25jähriger Mitgliedschaft im Bündnerverein Bern kann ein Mitglied zum Veteran ernannt werden. Diese haben die gleichen Rechte wie die
andern Mitglieder.
4. Mitglieder mit 50jähriger Mitgliedschaft im Bündnerverein Bern sind von der Pflicht zur Leistung von Beiträgen befreit. Im übrigen haben sie die gleichen Rechte
wie die andern Mitglieder.
Artikel 4
Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder muss eine Einberufung
erfolgen. Jährlich ist eine Hauptvesammlung abzuhalten.
Artikel 5
1. Die Geschäfte der Hauptversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes und der KontrollsteIle
b) Genehmigung der Jahresrechnung und die Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Veteranen
d) Beschluss/assung über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.
2. Das Vereinsjahr beginnt am 1. Februar.
Artikel 6
1. Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Stimmabgabe findet offen durch
Handmehr statt. Die Versammlung kann auch schriftliche und geheime Abstimmung beschliessen.
2. Beschlüsse zur Änderung der Statuten oder zur Auflösung des Vereins können nur gültig gefasst werden, wenn diese
Traktanden mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern schriftlich angekündigt worden sind. Für andere Geschäfte ist eine vorherige
Ankündigung nicht erforderlich.
Artikel 7
1. Der Vorstand wird für die Dauer eines Jahres gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Sekretär,
Aktuar, Kassier und zwei Beisitzern.
2. Der Vorstand besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Hauptversammlung oder einem andern Organ vorbehalten sind, bereitet die
Traktanden der Hauptversammlung vor und vollzieht die Vereinsbeschlüsse. Er kann einmalige Ausgaben bis zum Höchstbetrag von Fr. 1000.-
beschliessen.
3. Weibliche und männliche Mitglieder sind gleichberechtigt. Dies gilt insbesondere auch für das passive Wahlrecht.
Artikel 8
1. Der Präsident leitet den Verein und vertritt ihn nach Bussen. Stellvertreter des Präsidenten ist der Vizepräsident und bei dessen Verhinderung ein anderes
Vorstandsmitglied in der Reihenfolge gemäss Artikel 7 Absatz 1.
2. Der Serektär besorgt die Korrespondenz und führt das Mitgliederverzeichnis.
3. Der Aktuar führt das Protokoli der Hauptversammlung und der Vorstandssitzungen und verwaltet das Archiv.
4. Der Kassier besorgt das Finanzielle. Für Ausgaben, die Vom Vorstand oder von der Hauptversammlung beschlossen werden,
ist das Visum des Präsidenten oder bei dessen Verhinderung des Vizepräsidenten erforderlich. Der Kassier hat alljährlich über seine
Geschäftsführung Rechnung abzulegen und Bericht zu erstatten.
5. Die Abrechnung und die Kasse werden von einer Kontrollstelle geprüft, die der Hauptversammlung hierüber Bericht
erstattet und Antrag stellt. Die KontrollsteIle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied. Diese werden von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt.
6. Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihren Aufgaben und vertreten diese im
Verhinderungsfall. Vorbehalten bleibt Artikel 8, Absatz 1.
Artikel 9
Die Einkünfte des Vereins bestehen aus den Jahresbeiträgen der Mitglieder, aus freiwilligen Zuwendungen und aus dem
Ertrag allfälliger Fonds oder Stiftungen.
Artikel 10
Unterstützung an hilfsbedürftige Landsleute werden in Not- und Krankheitsfällen ausgerichtet.
Artikel 11
1. Der Beschluss, den Verein aufzulösen, bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder;
dafür ist auch die briefliche Stimmabgabe möglich.
2. Über die Verwendung des Vermögens, das zur Zeit der Auflösung vorhanden ist, entscheidet die Hauptversammlung; sie hat dabei den
Zweck des Vereins zu berücksichtigen.
Artikel 12
Vorstehende Statuten, die am 14. März 1986 von der Hauptversammlung genehmigt wurden, treten am 1. Mai 1986 in Kraft.
Auf diese Zeit hin werden die Statuten vom 16. Oktober 1971 und alle mit den vorliegenden Statuten in Widerspruch stehenden Vereinsbeschlüsse
aufgehoben.
Bern, den 14. März 1986
Bündnerverein Bern
Der Präsident: Der Sekretär:
L.Deplazes R.Sievi